öffentliche Ausgaben

öffentliche Ausgaben
1. Begriff: Ausgaben der öffentlichen Hand zur Verwirklichung der  öffentlichen Aufgaben; über Art und Ausmaß entscheiden die politischen Vertretungen.
- Gegensatz:  Öffentliche Einnahmen.
- Anders:  Staatsausgaben.
- 2. Unterteilung: a) Nach Aufgabenbereichen: Die traditionelle Gliederung nach dem  Ministerialprinzip bedeutet grundsätzlich eine Gliederung der ö. A. nach der Ressortverantwortung bzw. dem Verwaltungsaufbau. Die Gliederung der ö.A. nach dem Funktionalprinzip versucht, organisch zusammengehörende, aber institutionell verstreute Ausgaben zusammenzufassen.
- b) Nach Periodizität und Vorhersehbarkeit bes.: (1) Ordentliche Ausgaben; (2)  außerordentliche Ausgaben; ordentliche Ausgaben sollen durch Steuereinnahmen, außerordentliche durch Schuldenaufnahme finanziert werden.
- c) Im finanzstatistischen Sinn: (1) Öffentliche Bruttoausgaben; (2) öffentliche Nettoausgaben: Unmittelbare Ausgaben einer Körperschaft bzw. Eigenausgaben einer Körperschaft; beim Nettoprinzip werden die Zahlungen ausgesondert, die innerhalb und zwischen den verschiedenen  Gebietskörperschaften vorgenommen werden und reinen Transfercharakter haben.
- d) Nach temporaler Nutzenverteilung: (1) Konsumtive Ausgaben (Nutzen in der laufenden Periode); (2) investive Ausgaben (Nutzen in künftigen Jahren).
- e) Nach den ökonomischen Wirkungen: (1) Ausgaben für Güter und Dienste: (a) Öffentliche Sachkapitalinvestitionen (Verkehr, Energie, Gesundheit), (b) ö.A. zur Erzeugung von immateriellem Kapital (Erziehung, Forschung), (c) ö.A. für institutionelle Infrastruktur (Verwaltung, Recht, Sicherheit), (d) Militärausgaben und (e) öffentlicher Verbrauch. (2) Transferausgaben: (a) Sozialtransfers, (b) Subventionen, (c) Zinszahlungen und (d) Finanzinvestitionen.
- 3. Umfang: Öffentliche Finanzen.
- Vgl. auch  öffentliche Kreditaufnahme,  öffentlicher Haushalt,  Ausgabentheorie,  Transformationsausgaben.

Lexikon der Economics. 2013.

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